Citius, altius, fortius ?. auch im Sportrecht? Eine kritische Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Sportschiedsgerichtsbarkeit

Datum:Donnerstag, 4. Oktober 2012
Referent/-in: RA Dr. iur. Hansjörg Stutzer
Thouvenin Rechtsanwälte, Zürich
Ort: 18.00 Uhr, Saal, 1. Stock
Zunfthaus Kämbel zur Haue
Limmatquai 52
8001 Zürich

Die Schweiz ist seit langem eines der wichtigsten Länder für den Sitz von Wirtschaftsschiedsgerich-ten. Seit einigen Jahren gilt dies auch für die Sportschiedsgerichtsbarkeit. Die herausragende Bedeu-tung der Schweiz für die Sportschiedsgerichtsbarkeit ist vor allem aus dem Tribunal Arbitral de Sport (TAS) in Lausanne gewachsen.

• Wie funktioniert eigentlich das TAS?
• Was für Fälle behandelt das TAS?

Entscheide des TAS gelten als in der Schweiz ergangene Schiedsentscheide und sind damit nur be-schränkt und nur direkt beim Bundesgericht anfechtbar. In seinen Entscheiden weist das Bundesge-richt regelmässig auf die von ihm zu beachtenden „Besonderheiten der Sportschiedsgerichtsbarkeit“ hin, ja das Bundesgericht hat sogar kürzlich in einem Fall von einem „gewissen Wohlwollen“ gespro-chen, das es in Fragen der Zuständigkeit den Sportschiedsgerichten entgegen bringt.

• Gibt es diese „Besonderheiten der Sportschiedsgerichtsbarkeit“ überhaupt?
• Und falls ja, sind diese Besonderheiten auch besonders zu beachten?
• Darf es überhaupt ein „gewissen Wohlwollen“ geben?

Der Referent versucht die obigen Fragen anhand einer kritischen Analyse von einigen ausgewählten Bundesgerichtsentscheiden zu beantworten.

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