Datum: | Donnerstag, 4. Oktober 2012 |
Referent/-in: |
RA Dr. iur. Hansjörg Stutzer Thouvenin Rechtsanwälte, Zürich |
Ort: |
18.00 Uhr, Saal, 1. Stock Zunfthaus Kämbel zur Haue Limmatquai 52 8001 Zürich |
Die Schweiz ist seit langem eines der wichtigsten Länder für den Sitz von Wirtschaftsschiedsgerich-ten. Seit einigen Jahren gilt dies auch für die Sportschiedsgerichtsbarkeit. Die herausragende Bedeu-tung der Schweiz für die Sportschiedsgerichtsbarkeit ist vor allem aus dem Tribunal Arbitral de Sport (TAS) in Lausanne gewachsen.
• Wie funktioniert eigentlich das TAS?
• Was für Fälle behandelt das TAS?
Entscheide des TAS gelten als in der Schweiz ergangene Schiedsentscheide und sind damit nur be-schränkt und nur direkt beim Bundesgericht anfechtbar. In seinen Entscheiden weist das Bundesge-richt regelmässig auf die von ihm zu beachtenden „Besonderheiten der Sportschiedsgerichtsbarkeit“ hin, ja das Bundesgericht hat sogar kürzlich in einem Fall von einem „gewissen Wohlwollen“ gespro-chen, das es in Fragen der Zuständigkeit den Sportschiedsgerichten entgegen bringt.
• Gibt es diese „Besonderheiten der Sportschiedsgerichtsbarkeit“ überhaupt?
• Und falls ja, sind diese Besonderheiten auch besonders zu beachten?
• Darf es überhaupt ein „gewissen Wohlwollen“ geben?
Der Referent versucht die obigen Fragen anhand einer kritischen Analyse von einigen ausgewählten Bundesgerichtsentscheiden zu beantworten.