Ästhetikvorschriften im Baurecht als Reservate kommunaler Willkür?

Datum:Donnerstag, 5. Dezember 2013
Referent/-in: Prof. Dr. iur. Benjamin Schindler
Ordinarius HSG St. Gallen
Ort: 18.00 Uhr, Saal, 1. Stock
Zunfthaus Kämbel zur Haue
Limmatquai 52
8001 Zürich

Zahlreiche kantonale Baugesetze kennen «Ästhetikparagraphen», d.h. Vorschriften, welche verlangen, dass sich Bauten, Anlagen, Reklamen sowie deren Materialien und Bemalungen in die bauliche und landschaftliche Umgebung einfügen müssen bzw. diese Umgebung nicht beeinträchtigen dürfen. So auch § 238 Abs. 1 des zürcherischen PBG. Doch wann genügt ein Bauprojekt diesen offen umschriebenen Anforderungen? Ist dies eine blosse Frage des Geschmacks, über die sich letztlich nicht streiten lässt – nach dem Motto «de gustibus non est disputandum»? Oder ist es eine Frage, die nach rationalen Kriterien zu beantworten ist und die auch von Rechtsmittelinstanzen nach ebendiesen Kriterien überprüft werden kann? Heutzutage überprüfen die Rechtsmittelinstanzen die Anwendung der kantonalen Ästhetikvorschriften durch die kommunalen Behörden nur mit allergrösster Zurückhaltung. Entsteht dadurch eine offensichtliche Rechtsschutzlücke? Der Referent beleuchtet die Thematik aus verfassungs- und verfahrensrechtlicher Sicht und zeigt mögliche Wege zur Lösung des Problems auf.

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