Datum: | Donnerstag, 5. Februar 2015 |
Referent/-in: |
Dr. Heinrich Andreas Müller Oberrichter an der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich |
Ort: |
18.00 Uhr, Saal, 1. Stock Zunfthaus Kämbel zur Haue Limmatquai 52 8001 Zürich |
Die ZPO kommt nun in ihr fünftes Lebensjahr. Die Feststellung des Sachverhalts ist Sache der kantonalen Gerichte erster und zweiter Instanz; das Bundesgericht kann Feststellungen nur mit sehr eingeschränkter Kognition überprüfen. Umso höher ist die Verantwortung der kantonalen Gerichte bei der Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen. Sind solche streitig, sind sie im Beweisverfahren zu ermitteln. Was ist die Bedeutung der Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO im Vergleich zum guten alten Beweisauflagebeschluss? Welche Rolle spielt die gerichtliche Fragepflicht? Wann hat die Berufungsinstanz selber Beweise abzunehmen? Ist der Beweiswert eines Zeugnisses höher als jener einer Parteibefragung oder einer Beweisaussage gemäss Art. 191 und 192 ZPO? Wann soll auch unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes von Amtes wegen ein Augenschein durchgeführt oder ein Gutachten in Auftrag gegeben werden? Wie ist mit einem überschiessenden Beweisergebnis umzugehen? Welches sind die Rahmenbedingungen der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO? Was ist zu sagen zum Beweismass? Und wann ist die antizipierte Beweiswürdigung zulässig? Diese und andere Fragen des Beweisrechts sollen am 5. Februar 2015 behandelt werden.