FIDLEG und Zivilrecht: Wechselwirkung?

Datum:Donnerstag, 6. Februar 2020
Referent/-in: PD Dr. iur. Sandro Abegglen
Fürsprecher, Zürich
Ort: 18.00 Uhr, Saal, 1. Stock
Zunfthaus Kämbel zur Haue
Limmatquai 52
8001 Zürich

Am 1. Januar 2020 trat das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) in Kraft. Innert einer Übergangsfrist haben alle Finanzdienstleister Gesetz und Verordnung, welche die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten detailliert regeln, einzuhalten. Die Botschaft zum FIDLEG qualifiziert die Bestimmungen des Gesetzes dabei als rein aufsichtsrechtlich, obwohl insbesondere die Verhaltenspflichten am Point of Sale direkt in das Verhältnis zwischen Bank und Kunde eingreifen – in ein Verhältnis von zwei Subjekten des Privatrechts also, das traditionell durch das Zivilrecht geregelt wird. Dies wirft die Frage nach dem Verhältnis dieser FIDLEG-Normen zum Zivilrecht auf, d.h., ob es sich um rein aufsichtsrechtliche Vorschriften allenfalls mit sog. Ausstrahlungswirkung, um Doppelnormen oder gar um rein privatrechtliche Bestimmungen handelt. Kann der Bankkunde beispielsweise auf Schadenersatz klagen mit dem Argument, die Bank habe ihre Pflichten unter FIDLEG verletzt? Der Vortrag geht auch darauf ein, ob die Vorschriften des FIDLEG als Schutznormen im Sinne des Deliktsrechts zu qualifizieren sind. Stellt mit anderen Worten eine Verletzung der Pflichten nach FIDLEG eine widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 41 OR dar? Und wenn ja, in welchem Verhältnis steht ein solcher Anspruch zu einem vertraglichen Rechtsbehelf, insbesondere, wenn es sich bei der verletzten Bestimmung nicht um eine Doppelnorm handeln sollte?

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