Beweislast im Familienvermögensrecht

Datum:Donnerstag, 2. Dezember 2021
Referent/-in: Prof. Dr. iur. Alexandra Jungo
Ordentliche Professorin für Privatrecht an der
Universität Fribourg
Ort: 18.00 Uhr, Saal, 1. Stock
Zunfthaus Kämbel zur Haue
Limmatquai 52
8001 Zürich

Die Unterhaltsgläubigerin hat den Beweis für das Bestehen einer Unterhaltsforderung zu erbringen.
Sie trägt die Beweislast für die entsprechenden Voraussetzungen: lebensprägende Ehe, bisheriger
Lebensstandard und Unzumutbarkeit, selbst für den gebührenden Unterhalt aufzukommen. Die
Unterhaltsgläubigerin hat ebenfalls den Umfang der Unterhaltsforderung zu beweisen. Das
Bundesgericht hat kürzlich entschieden, der Umfang der Unterhaltsforderung sei gestützt auf die
sog. zweistufige Methode zu erbringen. Damit lässt es den Beweis der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit genügen. Die einstufige Methode und mithin der volle bzw. strikte Beweis sei nur
bei ganz aussergewöhnlichen Verhältnissen zulässig. Bisher ist unklar, wann «aussergewöhnliche
Verhältnisse» vorliegen.
Im Vortrag wird dargelegt, dass die einstufige Methode immer dann Anwendung finden muss, wenn
eine Sparquote vorliegt. Hat die Familie dagegen das bisherige Einkommen jeweils vollumfänglich
verbraucht oder wird es jedenfalls aufgrund der trennungs- oder scheidungsbedingten Mehrkosten
verbraucht, fehlt also eine Sparquote, so findet die zweistufige Methode Anwendung. Es stellt sich
nun die Frage, wer die Beweislast trägt: der Unterhaltsschuldner für das Vorliegen einer Sparquote,
weil er die einstufige Methode zur Anwendung bringen will, oder die Unterhaltsgläubigerin für das
Fehlen einer Sparquote, weil sie die zweistufige Methode zur Anwendung bringen will?

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