Statuten

Art. 1

Unter dem Namen „Zürcherischer Juristenverein“ besteht seit dem 12. Januar 1894 in Zürich ein Verein, der den Zweck hat, durch Besprechung juristischer Fragen aus Wissenschaft, Praxis und Gesetzgebung einen Meinungsaustausch und eine persönliche Annäherung unter seinen Mitgliedern herbeizuführen.

Der Verein hält während des Winterhalbjahres in der Regel jeden Monat eine Versammlung zur Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionen ab. Die Mitglieder sind zu diesen Versammlungen durch Zirkular oder elektronisch einzuladen.

Art. 2

Als Mitglied des Vereins kann aufgenommen werden jede/r wissenschaftlich oder praktisch gebildete Juristin/Jurist, die/der im Kanton Zürich wohnhaft oder beruflich tätig ist. Der Vorstand kann vom Erfordernis des Wohnsitzes oder der beruflichen Tätigkeit im Kanton Zürich absehen. Gesuche um Aufnahme sind der Vereinspräsidentin/dem Vereinspräsidenten schriftlich oder elektronisch einzureichen. Der Vorstand befindet über die Aufnahme der Angemeldeten. Es steht ihm aber auch frei, das Gesuch der Versammlung vorzulegen, welche sodann über dasselbe in geheimer Abstimmung durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.

Art. 3

Die Mitglieder des Vereins entrichten einen jährlichen von der Generalversammlung festzusetzenden Beitrag. Die Festsetzung des Jahresbeitrages erfolgt alle zwei Jahre.

Art. 4

Zur Leitung der Versammlungen, zur Besorgung seiner Geschäfte und zu seiner Vertretung nach aussen wählt der Verein auf die Dauer von je zwei Jahren einen Vorstand von fünf bis sieben Mitgliedern. Derselbe besteht aus Präsidentin/Präsident oder einem Co-Präsidium, Vizepräsidentin/Vizepräsident, Aktuarin/Aktuar, Quästorin/Quästor und ein bis drei Mitgliedern. Die Präsidentin/Der Präsident oder das Co-Präsidium wird von der Generalversammlung bezeichnet, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 5

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Oktober bis 30. September. Alle zwei Jahre ist auf Antrag der durch die Generalversammlung aus ihrem Kreise gewählten Rechnungsrevisoren über die Abnahme der Rechnung Beschluss zu fassen.

Art. 6

Wer aus dem Verein auszutreten wünscht, hat hievon dem Vorstand eine schriftliche oder elektronische Anzeige zu machen. Der Vorstand ist befugt, einzelne Mitglieder auszuschliessen.

Art. 7

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.

Über die Verwendung des bei der Auflösung noch vorhandenen Reinvermögens des Vereins beschliesst die Generalversammlung der Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

Art. 8

Die vorstehenden Statuten wurden beschlossen in der Gründungsversammlung vom 12. Januar 1894 und abgeändert in den Generalversammlungen vom 28. Oktober 1921, 1. Dezember 1931, 25. Oktober 1932, 21. Oktober 1937, 13. Oktober 1949, 26. Oktober 1961, 27. Oktober 1977, 1. Oktober 2015 und 5. Oktober 2023.

Zürich, den 5. Oktober 2023