Betagt – Entmündigt?

Datum:Donnerstag, 7. Januar 2016
Referent/-in: Dr. iur. Yvo Biderbost
Leiter Rechtsdienst KESB Stadt Zürich
Ort: 18.00 Uhr, Saal, 1. Stock
Zunfthaus Kämbel zur Haue
Limmatquai 52
8001 Zürich

Betagt – Entmündigt? Das Erwachsenenschutzrecht regelt Hilfestellungen zugunsten von in ihrem Wohl gefährdeten Personen. Aber: Entmündigung war doch gestern! Oder nicht? Und: Betagtsein ist nicht als solches ein relevanter Schwächezustand. Oder doch? Auf jeden Fall setzt das neue Recht im Sinne der Subsidiarität staatlichen Eingreifens auf Selbstbestimmung und Familiensolidarität. Das Recht reguliert vorab von Gesetzes wegen zum Zuge kommende Vertretungsmöglichkeiten sowie Instrumente der eigenen Vorsorge. Wo weder das eine noch das andere greift, aber eine rechtsrelevante Hilfsbedürftigkeit auszumachen ist, geschieht die Hilfe durch behördliche Anordnungen. Die behördliche Reaktion ist als staatlicher Eingriff verhältnismässig und falladäquat auszugestalten; für diese notwendige Individualisierung der Massnahme, namentlich der (neurechtlichen) Beistandschaft, hat sich im Erwachsenenschutz innert Kürze der Begriff der Massschneiderung eingebürgert: Haute couture? Masskonfektion? Prêt-à-porter? …

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