Datum: | Donnerstag, 7. Januar 2016 |
Referent/-in: |
Dr. iur. Yvo Biderbost Leiter Rechtsdienst KESB Stadt Zürich |
Ort: |
18.00 Uhr, Saal, 1. Stock Zunfthaus Kämbel zur Haue Limmatquai 52 8001 Zürich |
Betagt – Entmündigt? Das Erwachsenenschutzrecht regelt Hilfestellungen zugunsten von in ihrem Wohl gefährdeten Personen. Aber: Entmündigung war doch gestern! Oder nicht? Und: Betagtsein ist nicht als solches ein relevanter Schwächezustand. Oder doch? Auf jeden Fall setzt das neue Recht im Sinne der Subsidiarität staatlichen Eingreifens auf Selbstbestimmung und Familiensolidarität. Das Recht reguliert vorab von Gesetzes wegen zum Zuge kommende Vertretungsmöglichkeiten sowie Instrumente der eigenen Vorsorge. Wo weder das eine noch das andere greift, aber eine rechtsrelevante Hilfsbedürftigkeit auszumachen ist, geschieht die Hilfe durch behördliche Anordnungen. Die behördliche Reaktion ist als staatlicher Eingriff verhältnismässig und falladäquat auszugestalten; für diese notwendige Individualisierung der Massnahme, namentlich der (neurechtlichen) Beistandschaft, hat sich im Erwachsenenschutz innert Kürze der Begriff der Massschneiderung eingebürgert: Haute couture? Masskonfektion? Prêt-à-porter? …