Datum: | Donnerstag, 10. November 2016 |
Referent/-in: |
RA Dr. iur. Andreas Meili Rechtsanwalt Dozent für Medienrecht am MAZ und an der ZHdK |
Ort: |
18.00 Uhr, Saal, 1. Stock Zunfthaus Kämbel zur Haue Limmatquai 52 8001 Zürich |
Der Grundsatz der Justiz- und Verfahrensöffentlichkeit ist eine Absage an jede Form von Kabinetts- und Geheimjustiz. Zur Gewährleistung der Transparenz gerichtlicher Verfahren und zur Förderung des Vertrauens in die Gerichtsbarkeit kommt den Medien eine besondere Bedeutung zu. In Prozessen sind aber häufig gegenläufige Interessen einer Mehrzahl von Akteuren betroffen, weshalb sich der Schutzumfang der Justizöffentlichkeit als vielschichtig erweist. Zwar sind die Gerichte im Einzelfall gehalten, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die betroffenen Rechte von Prozessbeteiligten angemessen zu schützen. Soweit sich solche Massnahmen aber gegen Gerichtsberichterstatter richten, stossen sie sich an der Meinungs- und Medienfreiheit, da sie ihre Wächterfunktion nicht oder nur noch sehr beschränkt wahrnehmen können. Spannungen sind daher vorgezeichnet. Das vorliegende Referat zeigt auf, wie seitens der Justizorgane damit umzugehen ist und wie sie bewältigt werden können.